Artikel 4
Die Durchführung dieses Vertrages obliegt
in der Republik Österreich
den zuständigen Bundesministern
und in der Volksrepublik Ungarn
dem Minister für Gesundheitswesen.
Zur Durchführung dieses Vertrages sind Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren zu vereinbaren.
In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland einschließlich der Sicherung dringender ärztlicher Versorgung, zu treffen.
Zur Vorbereitung dieser Arbeitspläne und zum Austausch von Erfahrungen über deren Durchführung sowie über beide Staaten betreffende Fragen des Gesundheitswesens treten Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz und des Ministeriums für Gesundheitswesen regelmäßig abwechselnd auf dem Gebiete eines der beiden Vertragspartner, und zwar erstmalig in Wien zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
05.01.2018
Gesetzesnummer
10010412
Dokumentnummer
NOR12132765
alte Dokumentnummer
N8197910386I
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