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Artikel 4 Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Gesundheitswesens

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.1979

Artikel 4

Die Durchführung dieses Vertrages obliegt

in der Republik Österreich

den zuständigen Bundesministern

und in der Volksrepublik Ungarn

dem Minister für Gesundheitswesen.

Zur Durchführung dieses Vertrages sind Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren zu vereinbaren.

In diesen Arbeitsplänen sind unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Ausgewogenheit und des gegenseitigen Nutzens nähere Vereinbarungen über den Austausch von Experten, wie über Umfang, Aufenthaltsdauer und Bedingungen – insbesondere finanzieller Art – der Aufnahme im Gastland einschließlich der Sicherung dringender ärztlicher Versorgung, zu treffen.

Zur Vorbereitung dieser Arbeitspläne und zum Austausch von Erfahrungen über deren Durchführung sowie über beide Staaten betreffende Fragen des Gesundheitswesens treten Experten des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz und des Ministeriums für Gesundheitswesen regelmäßig abwechselnd auf dem Gebiete eines der beiden Vertragspartner, und zwar erstmalig in Wien zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2018

Gesetzesnummer

10010412

Dokumentnummer

NOR12132765

alte Dokumentnummer

N8197910386I

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