§ 3
(1) Der Teilplan hat sich auf mindestens eine Planungseinheit zu erstrecken; er kann auch die Summe mehrerer Planungseinheiten, höchstens jedoch ein Bundesland umfassen.
(2) Die Planungseinheit ist der örtliche Bereich eines politischen Bezirkes oder der einer Bezirksforstinspektion (Forstbezirk).
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