§ 2
Gegenstand der Darstellung und Planung im Teilplan sind
- a) die Waldflächen und deren Wirkungen (Funktionen), einschließlich der Kampfzone des Waldes und der Windschutzanlagen,
- b) Grundflächen, deren Neubewaldung zur Verbesserung der Wirkungen des Waldes beitragen können,
- c) Bereiche, in denen die Abgrenzung zwischen Forst-, Land- und Almwirtschaft für eine bessere Entfaltung der Wirkungen des Waldes vorteilhaft ist, und
- d) sonstige forstlich relevante Sachverhalte (wie Beanspruchung, Belastbarkeit und Schäden).
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