C. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN STRASSENTRANSPORT
ARTIKEL 22
Die Fahrzeuge müssen ausbruchsicher und so beschaffen sein, daß die Sicherheit der Tiere gewährleistet ist; sie müssen überdies mit einem Dach versehen sein, das einen wirksamen Schutz vor Witterungseinflüssen bietet.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2018
Gesetzesnummer
10010360
Dokumentnummer
NOR12131892
alte Dokumentnummer
N8197339796L
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