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Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1973

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 23.3.1996 eingearbeitet.

§ 0

Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 53/1973

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

09.02.1973

Unterzeichnungsdatum

25.10.1967

Index

89/03 Gesundheit

Langtitel

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

StF: BGBl. Nr. 53/1973

Änderung

BGBl. Nr. 134/1996 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Dänemark 53/1973 *Deutschland 134/1996 *Frankreich 134/1996 *Irland 53/1973 *Italien 134/1996 *Malta 53/1973 *Polen 134/1996 *Schweiz 53/1973 *Vereinigtes Königreich 53/1973

Sonstige Textteile

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt das am 25. Oktober 1967 in Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegte Europäische Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen, welches also lautet: …

unter Aufrechterhaltung der anläßlich der Unterzeichnung gemäß Anlage II Ziffer 1 und 3 des Übereinkommens erklärten Vorbehalte für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Unterricht und Kunst, vom Bundesminister für soziale Verwaltung, vom Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 13. Oktober 1972

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 134/1996)

Die österreichische Ratifikationsurkunde zum vorliegenden Übereinkommen wurde am 9. November 1972 beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt; das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 5 Abs. 2 am 9. Feber 1973 für Österreich in Kraft.

Derzeit gehören dem Übereinkommen folgende Staaten an: Dänemark, Irland, Malta, Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

Anläßlich der Unterzeichnung oder Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Erklärungen bzw. Vorbehalte abgegeben:

Dänemark

Dänemark hat anläßlich der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 erklärt, daß sich die Annahme des Übereinkommens auf das Königreich Dänemark mit Ausnahme der Faröer Inseln erstreckt.

Deutschland

Gemäß Art. 7 des Übereinkommens macht Deutschland von den in Anlage II vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch.

Malta

Malta hat bei der Unterzeichnung am 7. Mai 1968 die Erklärung abgegeben,

  1. 1. daß die Regierung Maltas gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 von dem in der Anlage II Absatz 3 des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht;
  2. 2. daß die Regierung Maltas gemäß denselben Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 im übrigen von dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.

Polen

Bis zum 31. Dezember 2000 wird Polen von dem in Anlage II Absatz 3 vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch machen.

Schweiz

Die Schweiz hat sich anläßlich der Ratifikation am 19. August 1970 gemäß Artikel 7 des Übereinkommens hinsichtlich der Anlage I Kapitel II das Recht vorbehalten, für die Bewerberinnen für die Aufnahme in Krankenpflegeschulen eine Vorbildung vorzusehen, der acht Jahre einer allgemeinbildenden Schule entsprechen und für die Bewerberinnen vorzusehen, daß sie nicht im Besitz eines Abschlußzeugnisses sein müssen. Hinsichtlich der Anlage I Kapitel III hat sich die Schweiz vorbehalten, eine Zahl von theoretischen und praktischen Unterrichtsstunden vorzusehen, die von der in diesem Kapitel vorgesehenen Zahl abweicht.

Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland

Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat anläßlich der Unterzeichnung am 21. Dezember 1967 erklärt, daß es gemäß den Bestimmungen des Artikels 7 Absatz 1 von dem in Anlage II Absatz 4 i des Übereinkommens vorgesehenen Vorbehalt Gebrauch macht und sich das Recht vorbehält, von den Bestimmungen der Anlage I Kapitel III abzuweichen und die im Ausbildungsprogramm vorgesehene theoretische und praktische Ausbildung in Wochenbett- und Neugeborenenpflege, Geisteshygiene und Psychiatrie und in der Altenpflege und Altersheilkunde als Wahlfächer zu betrachten.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,

in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere den sozialen Fortschritt zu fördern und die Wohlfahrt ihrer Völker durch geeignete Maßnahmen zu mehren,

in Anbetracht der im Rahmen des Europarates zu diesem Zweck bereits geschlossenen Übereinkommen, insbesondere der am 18. Oktober 1961 unterzeichneten Europäischen Sozialcharta und des am 13. Dezember 1955 unterzeichneten Europäischen Niederlassungsabkommens,

in der Überzeugung, daß der Abschluß eines regionalen Übereinkommens zur Harmonisierung der theorethischen (Anm: richtig: theoretischen) und praktischen Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen den sozialen Fortschritt fördern und eine hohe Qualifikation dieser Personen gewährleisten kann, die es ihnen ermöglicht, sich im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen niederzulassen,

in der Erwägung, daß es notwendig ist, einschlägige Mindestnormen festzusetzen –

sind wie folgt übereingekommen:

Anmerkung

Vorbehalte, Erklärungen etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 23.3.1996 eingearbeitet.

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2022

Gesetzesnummer

10010359

Dokumentnummer

NOR11010578

alte Dokumentnummer

N8197316261R

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