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Anlage 1 Europäisches Übereinkommen über die Rechtsstellung der unehelichen Kinder

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.8.1980

Anlage 1

VORBEHALT DER REPUBLIK ÖSTERREICH ZU ARTIKEL 9 DES ÜBEREINKOMMENS

(Übersetzung)

„Die Republik Österreich behält sich gemäß Artikel 14 Absatz 1 des Übereinkommens das Recht vor, dem unehelichen Kind nicht nach Artikel 9 des Übereinkommens ein dem Erbrecht des ehelichen Kindes gleiches Erbrecht zum Nachlaß seines Vaters und der Verwandten seines Vaters zuzuerkennen.“

Der Vorbehalt Österreichs ist nur einmal verlängert worden (BGBl. Nr. 584/1986) und sohin seit 30. August 1990 nicht mehr wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

10002493

Dokumentnummer

NOR40143747

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