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Artikel 8. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1960

Artikel 8.

Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbeit:

durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbematerial und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;

durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;

durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit, wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu tragen hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.

Schlagworte

Pflanzenschädling

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010299

Dokumentnummer

NOR12130769

alte Dokumentnummer

N8196010461I

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