Artikel 8.
Die Vertragschließenden Teile verpflichten sich zur Zusammenarbeit:
durch Austausch von Fachzeitschriften, Fachliteratur, Werbematerial und anderen Publikationen, betreffend den Pflanzenschutz;
durch Austausch von Mitteilungen über Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung und erwiesenermaßen praktischer Methoden zur Unterbindung gefährlicher Pflanzenkrankheiten und -schädlinge;
durch fallweisen Austausch von Fachleuten für eine bestimmte Zeit, wobei die Kosten des Aufenthaltes der Fachleute jenes Land zu tragen hat, das ihre Entsendung vornimmt oder wünscht.
Schlagworte
Pflanzenschädling
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010299
Dokumentnummer
NOR12130769
alte Dokumentnummer
N8196010461I
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