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Artikel 7. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1960

Artikel 7.

In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit zur Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide Länder darstellen, sind die Vertragschließenden Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche und technische Hilfe zu gewähren. Technische Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010299

Dokumentnummer

NOR12130768

alte Dokumentnummer

N8196010460I

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