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Artikel 6. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1960

Artikel 6.

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen jedes Jahr, und zwar spätestens bis Ende März, über das Auftreten der wichtigeren Pflanzenkrankheiten und -schädlinge, die auf ihrem gesamten Territorium im Laufe des vergangenen Jahres vorgekommen sind, Berichte austauschen.

Die Vertragschließenden Teile sind auch übereingekommen, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen einmal jährlich, und zwar bis spätestens Ende März, Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen austauschen, die im vorhergehenden Jahre zwecks Aufdeckung des Auftretens gefährlicher Quarantäne-Pflanzenkrankheiten und -schädlinge im Grenzgebiet durchgeführt wurde, wobei nach Möglichkeit die befallenen Flächen, die Schadensausmaße wie auch die unternommenen Maßnahmen und erzielten Resultate anzugeben sind.

Schlagworte

Pflanzenschädling

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010299

Dokumentnummer

NOR12130767

alte Dokumentnummer

N8196010459I

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