Artikel 6.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen jedes Jahr, und zwar spätestens bis Ende März, über das Auftreten der wichtigeren Pflanzenkrankheiten und -schädlinge, die auf ihrem gesamten Territorium im Laufe des vergangenen Jahres vorgekommen sind, Berichte austauschen.
Die Vertragschließenden Teile sind auch übereingekommen, daß die zentralen Pflanzenschutzstellen einmal jährlich, und zwar bis spätestens Ende März, Berichte über die Ergebnisse der Untersuchungen austauschen, die im vorhergehenden Jahre zwecks Aufdeckung des Auftretens gefährlicher Quarantäne-Pflanzenkrankheiten und -schädlinge im Grenzgebiet durchgeführt wurde, wobei nach Möglichkeit die befallenen Flächen, die Schadensausmaße wie auch die unternommenen Maßnahmen und erzielten Resultate anzugeben sind.
Schlagworte
Pflanzenschädling
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010299
Dokumentnummer
NOR12130767
alte Dokumentnummer
N8196010459I
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