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Artikel 5. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1960

Artikel 5.

Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.

Schlagworte

Pflanzenschädling

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010299

Dokumentnummer

NOR12130766

alte Dokumentnummer

N8196010458I

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