Artikel 5.
Beide Vertragschließenden Teile verpflichten sich, in der Grenzzone die Bekämpfung der in Artikel 4 dieses Abkommens angeführten Pflanzenkrankheiten und -schädlinge durchzuführen, um deren Übertragung bzw. Übergreifen vom Territorium des einen Vertragschließendes Teiles auf das Territorium des anderen Vertragschließendes Teiles zu verhindern.
Schlagworte
Pflanzenschädling
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010299
Dokumentnummer
NOR12130766
alte Dokumentnummer
N8196010458I
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