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Artikel 3. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1960

Artikel 3.

Jeder Vertragschließende Teil ist berechtigt, durch seine Pflanzenschutzorgane die phytosanitäre Untersuchung von Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, welche aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden Teiles in das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles eingeführt oder aus dem Gebiet des einen Vertragschließenden Teiles durch das Gebiet des anderen Vertragschließenden Teiles transitiert werden, vorzunehmen und hiebei die in seinen eigenen Vorschriften vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung zu bringen.

Wenn der Pflanzenschutzdienst eines der Vertragschließenden Teile bei Ein- oder Durchfuhrsendungen entscheidet, daß irgendeine Sendung nicht zu übernehmen bzw. durchzuführen oder sie besonderen Maßnahmen einer Pflanzenquarantäne zu unterwerfen ist, wird der Pflanzenschutzdienst des anderen Vertragschließenden Teiles von der getroffenen Entscheidung verständigt werden.

Schlagworte

Einfuhrsendung

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010299

Dokumentnummer

NOR12130764

alte Dokumentnummer

N8196010456I

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