Artikel 2.
Für die Aus-, Ein- und Durchfuhr von Pflanzen werden folgende Grenzorte bestimmt:
In der Republik Österreich:
für den Bahnverkehr: Spielfeld-Straß und Rosenbach;
für den Straßenverkehr: Spielfeld-Straß-Straße und Radkersburg;
für den Luftverkehr: die österreichischen Flughäfen für die Zivilluftfahrt.
In der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien:
für den Bahnverkehr: Maribor und Jesenice;
für den Straßenverkehr: Sentilj und Radgona;
für den Luftverkehr: die Flughäfen für die Zivilluftfahrt Beograd, Zagreb und Skoplje.
Diese Liste der Grenzorte kann nach Bedarf und nach vorherigem Einvernehmen der Vertragschließenden Teile abgeändert oder ergänzt werden.
Die Vertragschließenden Teile werden bemüht sein, die im Absatz 1 dieses Artikels angeführten Grenzorte allmählich mit Ausrüstungen zur Desinfektion und Desinsektion von Materialien pflanzlichen Ursprungs, welche aus-, ein- oder durchgeführt werden, zu versehen.
Schlagworte
Ausfuhr, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2018
Gesetzesnummer
10010299
Dokumentnummer
NOR12130763
alte Dokumentnummer
N8196010455I
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