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Artikel 1. Pflanzenschutz – Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1960

Artikel 1.

Die Bundesregierung der Republik Österreich und die Regierung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien verpflichten sich, im Interesse der Verhütung der Ausbreitung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen auf dem Gebiete des Pflanzenschutzes zusammenzuarbeiten und sich hiebei grundsätzlich an die Prinzipien der Internationalen Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951 zu halten. Die Zusammenarbeit erfaßt insbesondere die phytosanitären Vorschriften für die Aus-, Ein- und Durchfuhr pflanzlicher Produkte, wobei die pflanzlichen Produkte, die bereits eine Verarbeitung erfahren haben, wie Pülpe u. ä., den phytosanitären Vorschriften beider Länder nicht unterliegen.

Schlagworte

Ausfuhr, Einfuhr

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018

Gesetzesnummer

10010299

Dokumentnummer

NOR12130762

alte Dokumentnummer

N8196010454I

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