Artikel 16.
Genehmigung der Beschlüsse der Kommission.
(1) Durch die Beschlüsse der Kommission wird dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die zuständige Zentralstelle eines Vertragsstaates Einspruch erhebt. Wenn innerhalb von vier Monaten nach Beschlußfassung gegen einen Beschluß der Kommission kein Einspruch erhoben wird, so gilt der Beschluß als von beiden Seiten genehmigt. Von einem Einspruch verständigen sich die Ersten Bevollmächtigten gegenseitig.
(2) Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden über die strittige Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2017
Gesetzesnummer
10010293
Dokumentnummer
NOR40004251
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