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Artikel 16. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 16.

Genehmigung der Beschlüsse der Kommission.

(1) Durch die Beschlüsse der Kommission wird dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt werden, wenn die zuständige Zentralstelle eines Vertragsstaates Einspruch erhebt. Wenn innerhalb von vier Monaten nach Beschlußfassung gegen einen Beschluß der Kommission kein Einspruch erhoben wird, so gilt der Beschluß als von beiden Seiten genehmigt. Von einem Einspruch verständigen sich die Ersten Bevollmächtigten gegenseitig.

(2) Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission kein Einvernehmen erzielt wird, werden unter Hinweis auf die Meinungsverschiedenheiten den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt. Die Regierungen der Vertragsstaaten werden über die strittige Angelegenheit eine einvernehmliche Regelung anstreben.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004251

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