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Artikel 17. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 17.

Zollbestimmungen.

(1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates eingebrachten und zur Durchführung von Arbeiten im Rahmen dieses Vertrages bestimmten Baumaterialien und Betriebsmittel sind von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

(2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben im Sinne des Absatzes 1 wird für Geräte (Maschinen, Fahrzeuge, Werkzeuge und dergleichen) unter der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt und innerhalb der zollamtlich festgesetzten Frist wieder rückgeführt werden. Eine Sicherstellung ist für die entfallenden Abgabenbeträge nicht zu leisten. Für die innerhalb der festgesetzten Frist nicht wieder rückgeführten Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten. Solche Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung unbrauchbar geworden sind und daher nicht wieder rückgeführt werden, werden abgabenfrei belassen.

(3) Beide Vertragsstaaten sichern sich für die Durchfuhr von Baumaterialien, Betriebsmitteln und Geräten, die mit Wasserbauten von gemeinsamen Interesse im Zusammenhang stehen, eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung zu.

(4) Die ein- und ausgeführten Baumaterialien, Betriebsmittel und Geräte unterliegen der Zollkontrolle des betreffenden Vertragsstaates.

Schlagworte

Einfuhrabgabe, Einfuhrbeschränkung

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004252

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