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Artikel 15. Vertrag zwischen Österreich und Ungarn über die Regelung der wasserwirtschaftlichen Fragen im Grenzgebiet

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1959

Artikel 15.

Arbeitsweise der Kommission.

(1) Die Sitzungen leitet der Erste Bevollmächtigte jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Die Verhandlungssprache der Kommission ist deutsch und ungarisch.

(3) Zu einem Beschluß der Kommission ist Stimmeneinhelligkeit erforderlich.

(4) Über die Tagung ist ein Protokoll in deutscher und ungarischer Sprache in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiderseitigen Ersten Bevollmächtigten (Stellvertreter) zu fertigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2017

Gesetzesnummer

10010293

Dokumentnummer

NOR40004250

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