Artikel XIX
Änderungen
a) Der Wortlaut beantragter Änderungen dieses Übereinkommens oder der Anlagen I und II ist den Mitgliedstaaten durch den Generaldirektor mindestens drei Monate vor ihrer Erörterung im Rat mitzuteilen.
b) die Änderungen des Übereinkommens treten nach Annahme durch eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und ihr Stimmrecht ausübenden Mitglieder des Rates in Kraft, jedoch unter dem Vorbehalt, daß Änderungen, die neue Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten enthalten, für jeden Mitgliedstaat erst nach ihrer Annahme durch diesen in Kraft treten.
c) Änderungen der Anlagen I und II werden durch den Rat mit einfacher Mehrheit der anwesenden und abstimmenden Mitglieder beschlossen.
d) Die Annahme von Änderungen wird der französischen Regierung bekanntgegeben, die alle Mitgliedstaaten vom Empfang der Annahmeerklärungen und vom Inkrafttreten der Änderungen unterrichtet.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038966
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