Artikel XVIII
Finanzen
a) Die Ausgaben der Organisation werden durch jährliche Beiträge der Mitgliedstaaten nach der in Anlage I aufgeführten Staffelung und durch andere, vom Rat oder dem Exekutivausschuß genehmigte Einnahmen gedeckt.
b) Jeder Mitgliedstaat bestimmt selbst die Höhe seines Beitrages, der – außer in vom Rat genehmigten Ausnahmefällen – im Einklang mit Absatz a) zu stehen hat.
c) Die Jahresbeiträge sind zu Beginn des Rechnungsjahres der Organisation fällig.
d) Die Beiträge der Mitgliedstaaten sind in der vom Exekutivausschuß mit Zustimmung des betreffenden Staates festzusetzenden Währung zu leisten.
e) Ein einzelner Staat oder eine Gruppe von Staaten können zusätzliche Beiträge für besondere Bekämpfungsvorhaben oder -aktionen, welche die Organisation im Interesse dieses Staates oder dieser Staatengruppe durchführt, leisten.
f) Ein aus den Vertretern von drei vom Rat für drei Jahre gewählten Mitgliedstaaten bestehender Rechnungshof hat jedes Jahr die Abrechnungen und die Geschäftsführung der Organisation zu überprüfen. Der Rechnungshof erstattet dem Rat Bericht. Der Exekutivausschuß kann für die Rechnungsprüfung der Organisation vereidigte Bücherrevisoren bestellen.
Schlagworte
Bekämpfungsaktion
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038965
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