Artikel XVII
Der Generaldirektor
Der Generaldirektor:
a) ist der Leiter des unter seiner Verantwortung arbeitenden Sekretariats der Organisation;
b) führt das vom Rat genehmigte Programm sowie solche Aufgaben durch, die ihm der Exekutivausschuß überträgt;
c) berichtet bei jeder ordentlichen Ratstagung über die Tätigkeit und finanzielle Lage der Organisation.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2019
Gesetzesnummer
10010283
Dokumentnummer
NOR40038964
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