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Artikel XVI Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel XVI

Aufgaben des Exekutivausschusses

Der Exekutivausschuß hat

a) dem Rat die Richtlinien sowie das Tätigkeitsprogramm der Organisation vorzuschlagen;

b) sicherzustellen, daß die Tätigkeit der Organisation mit den Beschlüssen des Rates im Einklang steht;

c) dem Rat den Haushaltsvoranschlag sowie die jährlichen Abrechnungen und die Bilanz vorzulegen; der Exekutivausschuß kann einen vorläufigen Haushaltsplan genehmigen, der bis zu seiner Prüfung durch den Rat gültig ist;

d) jede weitere Aufgabe zu übernehmen, die ihm auf Grund dieses Übereinkommens zukommt oder die ihm der Rat überträgt;

e) seine eigene Geschäftsordnung zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038963

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