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Artikel XVII Übereinkommen zur Errichtung der Pflanzenschutz-Organisation für Europa und den Mittelmeerraum

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.4.1951

Artikel XVII

Der Generaldirektor

Der Generaldirektor:

a) ist der Leiter des unter seiner Verantwortung arbeitenden Sekretariats der Organisation;

b) führt das vom Rat genehmigte Programm sowie solche Aufgaben durch, die ihm der Exekutivausschuß überträgt;

c) berichtet bei jeder ordentlichen Ratstagung über die Tätigkeit und finanzielle Lage der Organisation.

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2019

Gesetzesnummer

10010283

Dokumentnummer

NOR40038964

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