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Artikel 8. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 8.

Die Bestimmungen des vorliegenden Übereinkommens finden auf das Federvieh und auf das Federwild, welches auf den für die Jagd vorbehaltenen Gebieten vorkommt und durch die Gesetzgebung des Landes als jagdbar bezeichnet ist, keine Anwendung.

Überall sonst ist das Töten der jagdbaren Vögel nur mittels Feuerwaffen und zu den gesetzlich bestimmten Zeiten zulässig.

Die vertragschließenden Staaten werden aufgefordert, den Verkauf, den Transport und die Durchfuhr der jagdbaren Vögel, deren Jagd auf ihrem Gebiete verboten ist, während der Dauer dieses Verbotes zu untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129175

alte Dokumentnummer

N8192054613L

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