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Artikel 7. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 7.

Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Übereinkommens können von den zuständigen Behörden im Interesse der Wissenschaft oder der Wiederbevölkerung je nach der Lage des Falles und unter Beobachtung aller zur Verhütung von Mißbräuchen notwendigen Vorsichtsmaßregeln bewilligt werden.

Unter denselben Vorsichtsmaßregeln kann noch der Fang, der Verkauf und das Gefangenhalten der zur Haltung in Käfigen bestimmten Vögel gestattet werden. Die Erlaubnis muß von den zuständigen Behörden erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129174

alte Dokumentnummer

N8192054612L

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