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Artikel 6. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 6.

Die zuständigen Behörden dürfen ausnahmsweise den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weingärten, Obstgärten und Gärten, von Pflanzschulen, von bepflanzten oder besäten Feldern, ebenso den zu ihrer Überwachung bestellten Organen zeitweise das Recht einräumen, mit Feuerwaffen auf Vögel zu schießen, deren Anwesenheit schädlich wäre und einen wirklichen Schaden verursachen würde.

Dessenungeachtet ist das Feilbieten und der Verkauf der unter diesen Umständen getöteten Vögel verboten.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129173

alte Dokumentnummer

N8192054611L

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