Artikel 6.
Die zuständigen Behörden dürfen ausnahmsweise den Eigentümern oder Nutzungsberechtigten von Weingärten, Obstgärten und Gärten, von Pflanzschulen, von bepflanzten oder besäten Feldern, ebenso den zu ihrer Überwachung bestellten Organen zeitweise das Recht einräumen, mit Feuerwaffen auf Vögel zu schießen, deren Anwesenheit schädlich wäre und einen wirklichen Schaden verursachen würde.
Dessenungeachtet ist das Feilbieten und der Verkauf der unter diesen Umständen getöteten Vögel verboten.
Zuletzt aktualisiert am
15.01.2020
Gesetzesnummer
10010183
Dokumentnummer
NOR12129173
alte Dokumentnummer
N8192054611L
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