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Artikel 5. Schutz der für die Landwirtschaft nützlichen Vögel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1920

Artikel 5.

Außer den im Artikel 3 ausgesprochenen allgemeinen Verboten ist es untersagt, jene nützlichen Vögel, welche in dem dem Übereinkommen angeschlossenen Verzeichnisse 1 aufgezählt sind, in der Zeit vom 1. März bis 15. September eines jeden Jahres zu fangen oder zu töten.

Der Verkauf und das Feilbieten dieser Vögel ist während derselben Zeit gleichfalls verboten.

Die hohen vertragschließenden Teile verpflichten sich, insoweit es ihre Gesetzgebung gestattet, die Ein- und Durchfuhr sowie den Transport der genannten Vögel in der Zeit vom 1. März bis 15. September zu verbieten.

Die Dauer des in diesem Artikel vorgesehenen Verbotes darf jedoch in den nördlichen Ländern abgeändert werden.

Zuletzt aktualisiert am

15.01.2020

Gesetzesnummer

10010183

Dokumentnummer

NOR12129172

alte Dokumentnummer

N8192054610L

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