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§ 12 Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1913

§ 12

Ausscheiden aus dem Ausschusse

Ein Ausschußmitglied oder Ersatzmann wird seiner Stelle verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046020

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