§ 12
Ausscheiden aus dem Ausschusse
Ein Ausschußmitglied oder Ersatzmann wird seiner Stelle verlustig, wenn ein Umstand eintritt oder bekannt wird, welcher ursprünglich dessen Wählbarkeit gehindert hätte.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010175
Dokumentnummer
NOR40046020
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