§ 13
Gebühren
Das Amt des Obmannes und seines Stellvertreters, sowie der übrigen Ausschußmitglieder und Ersatzmänner ist unentgeltlich; doch sind tatsächliche Ausgaben zu vergüten und besondere Mühewaltungen vom Ausschusse zu honorieren.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017
Gesetzesnummer
10010175
Dokumentnummer
NOR40046021
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