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§ 13 Verordnung über die Statuten der Haselbach-Genossenschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.1913

§ 13

Gebühren

Das Amt des Obmannes und seines Stellvertreters, sowie der übrigen Ausschußmitglieder und Ersatzmänner ist unentgeltlich; doch sind tatsächliche Ausgaben zu vergüten und besondere Mühewaltungen vom Ausschusse zu honorieren.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017

Gesetzesnummer

10010175

Dokumentnummer

NOR40046021

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