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Artikel 6 Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Artikel 6

(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.

(2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:

  1. 1. jährliche Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3;
  2. 2. Sammlung und Evaluierung der Anträge gemäß Ziffer 1;
  3. 3. Erstellung einer Liste förderungswürdiger Anträge auf Grund der Evaluierung gemäß Ziffer 2 in Absprache mit der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei;
  4. 4. Einholung der jeweils innerstaatlich erforderlichen Genehmigungen;
  5. 5. Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 5;
  6. 6. Entgegennahme der Berichte über durchgeführte Projekte.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10010156

Dokumentnummer

NOR12128742

alte Dokumentnummer

N7199960265L

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