Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.
(2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
- 1. jährliche Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3;
- 2. Sammlung und Evaluierung der Anträge gemäß Ziffer 1;
- 3. Erstellung einer Liste förderungswürdiger Anträge auf Grund der Evaluierung gemäß Ziffer 2 in Absprache mit der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei;
- 4. Einholung der jeweils innerstaatlich erforderlichen Genehmigungen;
- 5. Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 5;
- 6. Entgegennahme der Berichte über durchgeführte Projekte.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10010156
Dokumentnummer
NOR12128742
alte Dokumentnummer
N7199960265L
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