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Artikel 19 Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1998

Kapitel V

Gegenseitige Hilfeleistung

Artikel 19

Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, sich gegenseitig bei der Durchführung dieses Übereinkommens zu unterstützen.

(2) Zu diesem Zweck

  1. a) benennt jeder Vertragsstaat eine oder mehrere Behörden, deren Namen und Anschrift er dem Generalsekretär des Europarats bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde mitteilt;
  2. b) gibt jeder Vertragsstaat, der mehr als eine Behörde benannt hat, in seiner Mitteilung nach Buchstabe a die Zuständigkeit jeder Behörde an.

(3) Eine von einer Vertragspartei benannte Behörde

  1. a) liefert die in Artikel 6 Absatz 2 vorgesehenen Informationen;
  2. b) liefert auf Ersuchen einer von einer anderen Vertragspartei benannten Behörde Informationen über das innerstaatliche Recht und die innerstaatlichen Gepflogenheiten in den von diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen;
  3. c) arbeitet mit den von den anderen Vertragsparteien benannten Behörden zusammen, soweit dies nützlich ist und namentlich, wenn dies die Wirksamkeit der zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen fördern kann;
  4. d) prüft jede Schwierigkeit, die sich aus der Anwendung dieses Übereinkommens ergibt und auf die sie durch eine von einer anderen Vertragspartei benannte Behörde hingewiesen wird.

Schlagworte

Ratifikationsurkunde, Genehmigungsurkunde, Annahmeurkunde

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR12128034

alte Dokumentnummer

N7199855455L

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