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Artikel 18b Europäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2002

Artikel 18b

Reine Teleshoppingprogramme

(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschließlich für das Teleshopping vorgesehenen Programme angewandt.

(2) Werbung ist in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt. Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2019

Gesetzesnummer

10010110

Dokumentnummer

NOR40030139

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