Artikel 18b
Reine Teleshoppingprogramme
(1) Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden auch auf die ausschließlich für das Teleshopping vorgesehenen Programme angewandt.
(2) Werbung ist in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt. Artikel 12 Absatz 2 findet keine Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
10010110
Dokumentnummer
NOR40030139
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