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Artikel 13 Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 13

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird ein „Gemischter Ausschuß“ errichtet, welcher auf Vorschlag einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich oder in Mazedonien einberufen wird.

(2) Zu den Aufgaben dieses Gemischten Ausschusses gehören insbesondere:

  1. a) Erörterung des Standes und der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
  2. b) Ausarbeitung von Vorschlägen zur Verbesserung und Intensivierung des Warenaustausches und der wirtschaftlichen, landwirtschaftlichen, industriellen, technischen und technologischen Zusammenarbeit,
  3. c) Festlegung der Prioritäten der künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
  4. d) Unterbreitung von Empfehlungen zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10010079

Dokumentnummer

NOR12127459

alte Dokumentnummer

N7199812152U

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