vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 12

Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen. Wird kein Einvernehmen erzielt, empfehlen die Vertragsparteien die freie Wahl von internationalen Schiedsgerichten.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10010079

Dokumentnummer

NOR12127458

alte Dokumentnummer

N7199812151U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)