vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 11 Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 11

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen an.

Im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten könnte österreichischerseits Know-how auf dem Gebiet der Finanzierungsform von Klein- und Mittelbetrieben zur Verfügung gestellt werden.

Schlagworte

Kleinbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10010079

Dokumentnummer

NOR12127457

alte Dokumentnummer

N7199812150U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte