vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 10 Abkommen über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit (Nordmazedonien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 10

Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10010079

Dokumentnummer

NOR12127456

alte Dokumentnummer

N7199812149U

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)