Artikel 10
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, erfolgt die wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten im Rahmen dieses Abkommens auf kommerzieller Grundlage und nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2019
Gesetzesnummer
10010079
Dokumentnummer
NOR12127456
alte Dokumentnummer
N7199812149U
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