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Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 163/1997

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Langtitel

Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

StF: BGBl. III Nr. 163/1997 (NR: GP XX RV 111 AB 633 S. 66 . BR: AB 5402 S. 624 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Anlage und Briefwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 15 Abs. 1 des Abkommens wurden am 24. August 1995 bzw. 8. August 1997 vorgenommen; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 15 Abs. 1 mit 1. Oktober 1997 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Französischen Republik,

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit beider Staaten auf dem Gebiet des Films weiterzuentwickeln,

in dem Bestreben, das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Französischen Republik über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen vom 19. Juli 1963 den gegenwärtigen Verhältnissen anzupassen,

in dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die dem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu vertiefen und zu begünstigen,

in dem Wunsch, auch den Absatz von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und von inländischen Produktionen des Partnerlandes zu fördern,

sind wie folgt übereingekommen:

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