Artikel 15
(1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen. Es tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem beide Vertragsparteien einander notifziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind vorläufig auch auf Koproduktionsverträge anwendbar, die zwischen dem Zeitpunkt der Unterzeichnung und dem Inkrafttreten abgeschlossen werden.
(2) Das Abkommen kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden.
(3) Dieses Abkommen ersetzt das am 19. Juli 1963 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Frankreich über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen.
Geschehen zu Paris, am 10. April 1995 in zwei Urschriften, wobei der deutsche und der französische Text gleichermaßen verbindlich sind.
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