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Artikel 10 Abkommen zwischen Österreich und Frankreich über die filmwirtschaftlichen Beziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1997

Artikel 10

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten einander jeweils über die Erteilung, Versagung, Änderung oder Rücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen sowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen wichtige Entwicklungen.

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