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Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1994

§ 0

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kurztitel

Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 678/1994

Inkrafttretensdatum

10.01.1994

Langtitel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

StF: BGBl. Nr. 678/1994 (NR: GP XVIII RV 1386 AB 1514 S. 157 . BR: AB 4764 S. 582 .)

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Notenwechsel wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 7 des Abkommens wurden am 10. Dezember 1993 bzw. 14. Juli 1994 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 7 mit 1. Oktober 1994 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft

im Geiste der freundschaftlichen Beziehungen zwischen den beiden Staaten,

in der Absicht, den Austausch auf dem Gebiet der Wissenschaften und die Zusammenarbeit im Hochschulbereich zu fördern,

in dem Wunsche, den Studierenden beider Staaten die Aufnahme oder die Fortführung des Studiums im jeweils anderen Staate zu erleichtern,

im Bewußtsein der in beiden Staaten im Bereich des Hochschulwesens und der Hochschulausbildung bestehenden Gemeinsamkeiten sowie der von beiden Staaten unterzeichneten Hochschulkonventionen des Europarates und der UNESCO, insbesondere der in der Europäischen Konvention über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse geregelten Fragen der allgemeinen Zulassung zum Hochschulstudium,

unter Bedachtnahme auf die in beiden Staaten geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeiten im höheren Bildungswesen,

haben hinsichtlich der Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen im Hochschulbereich sowie über die Führung akademischer und sonstiger Hochschulgrade folgendes vereinbart:

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