Artikel 1
in diesem Abkommen bedeutet:
1.der Ausdruck „Hochschule“ alle Institutionen, denen von der Republik Österreich beziehungsweise von der Schweizerischen Eidgenossenschaft Hochschulcharakter zuerkannt werden kann;
2. der Ausdruck „akademischer Grad“ jeden Diplomgrad oder sonstigen Hochschulgrad, der von einer Hochschule als Abschluß eines ordentlichen Studiums verliehen wird;
3. die Bezeichnung „Prüfung“ beziehungsweise „Staatsprüfung“ sowohl Abschlußprüfungen eines Studiums wie auch Zwischenprüfungen oder andere Formen von Teilprüfungen innerhalb eines ordentlichen Studiums.
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