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Artikel 2 Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1994

Artikel 2

1. Auf Antrag des Studierenden werden einschlägige Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen gegenseitig angerechnet oder anerkannt. Sofern mindestens vier Semester in derselben Studienrichtung erfolgreich abgeschlossen worden sind, findet eine inhaltliche Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen für das Hochschulstudium nicht statt.

2. Die Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in solchen Studien, deren Abschluß unmittelbar die Aufnahme eines Studiums zum Erwerb eines Doktorgrades ermöglicht, werden auf Antrag des Studierenden für ein einschlägiges Studium im jeweils anderen Vertragsstaat angerechnet oder anerkannt.

3. Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen in anderen Studien werden auf Antrag des Studierenden im jeweils anderen Vertragsstaat angerechnet oder anerkannt, soweit sie im Herkunftsstaat für ein Hochschulstudium gemäß Absatz 2 tatsächlich angerechnet oder anerkannt worden sind.

4. Ob ein einschlägiges Studium vorliegt, wird von jener Hochschule beurteilt, an die der Antrag auf Anrechnung oder Anerkennung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungen oder auf Zulassung gerichtet worden ist.

5. Bei der Zulassung zu Staatsprüfungen gelten die in diesem Abkommen vorgesehenen Anrechnungen und Anerkennungen nach Maßgabe des innerstaatlichen Prüfungsrechts.

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