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Artikel 3 Abkommen zwischen Österreich und der Schweiz die gegenseitige Anerkennung von Gleichwertigkeiten im Hochschulbereich

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.1.1994

Artikel 3

Akademische Grade und Zeugnisse über Staatsprüfungen berechtigen den Inhaber im Hinblick auf ein weiterführendes Studium oder ein weiteres Studium an den Hochschulen des jeweiligen anderen Staates zu diesen Studien ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen, wenn und insoweit der Inhaber dieser akademischen Grade beziehungsweise des Zeugnisses über die Staatsprüfung im Staate der Verleihung zum weiterführenden Studium oder zu dem weiteren Studium ohne Zusatz- oder Ergänzungsprüfungen unmittelbar berechtigt ist.

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