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Artikel 7 Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 7

1. Nach dem Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates jeden Staat, der nicht Mitglied des Europarates oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ist, einladen, diesem Übereinkommen beizutreten, durch einen im Artikel 20. d der Satzung des Europarates vorgesehenen Mehrheitsbeschluß und durch Einstimmigkeit der Vertreter der Vertragsschließenden Staaten, die berechtigt sind, dem Komitee anzugehören.

2. Für jeden beitretenden Staat oder, sollte sie beitreten, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der dem Ablauf einer Frist von einem Monat nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarates folgt.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123718

alte Dokumentnummer

N7199210522Y

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