Artikel 3
In dem Ausmaß, in dem die Hochschuleinrichtungen selbst die zuständige Behörde in der betreffenden Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet sind, übermitteln die Vertragsparteien den Wortlaut dieses Übereinkommens den Behörden dieser Einrichtungen und legen ihnen nahe, die im Artikel 2 festgelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2022
Gesetzesnummer
10009794
Dokumentnummer
NOR12123714
alte Dokumentnummer
N7199210518Y
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