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Artikel 3 Europäisches Übereinkommen über die allgemeine Gleichwertigkeit der Studienzeiten an Universitäten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 3

In dem Ausmaß, in dem die Hochschuleinrichtungen selbst die zuständige Behörde in der betreffenden Angelegenheit auf ihrem Hoheitsgebiet sind, übermitteln die Vertragsparteien den Wortlaut dieses Übereinkommens den Behörden dieser Einrichtungen und legen ihnen nahe, die im Artikel 2 festgelegten Grundsätze wohlwollend zu prüfen und zur Anwendung zu bringen.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

10009794

Dokumentnummer

NOR12123714

alte Dokumentnummer

N7199210518Y

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