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Artikel 62 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 62

Die Vertragsparteien begrüßen die Möglichkeit von zukünftigen Verhandlungen über die Errichtung von Kulturinstituten bzw. Kulturzentren in beiden Ländern auf Grundlage der Gegenseitigkeit.

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