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Artikel 42 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 42

Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem der beiden Vertragsstaaten während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stattfinden.

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