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Artikel 43 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 43

Die Vertragsparteien sind bereit, während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens zwecks Verbesserung der Verbreitung von Filmen auf kommerzieller Basis Fachleute für die Dauer von insgesamt je zehn Tagen zu empfangen.

Die Bedingungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

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