Artikel 42
Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem der beiden Vertragsstaaten während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stattfinden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Artikel 42
Die Vertragsparteien befürworten die Teilnahme an internationalen Filmfestspielen, welche in jedem der beiden Vertragsstaaten während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens stattfinden.
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