IV. FILMWESEN UND PHOTOKUNST
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen zur Ausweitung des Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
IV. FILMWESEN UND PHOTOKUNST
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen zur Ausweitung des Filmaustausches auf kommerzieller und nichtkommerzieller Grundlage.
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