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Artikel 39 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 39

Während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens beabsichtigen das Österreichische Staatsarchiv und die Generaldirektion für Archivwesen beim Ministerrat der UdSSR einen Austausch von Fachleuten auf dem Gebiete des Archivwesens mit dem Ziel durchzuführen, Erfahrungen auszutauschen und Archivmaterial zum Zwecke eines eventuellen Austausches von Kopien auf Grundlage der Gegenseitigkeit auszuwählen.

Die Bedingungen dieses Austausches sind in jedem Einzelfall Gegenstand von Vereinbarungen zwischen den interessierten Stellen.

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