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Artikel 29 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 29

Die Vertragsparteien ermutigen zur Übersetzung und zur Aufführung von Bühnenwerken von Autoren des anderen Vertragsstaates und zu diesem Zwecke auch zum Austausch von Regisseuren, Bühnenbildnern, Dirigenten, Choreographen und darstellenden Künstlern.

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